Vorschriften
- Allgemeine Prüfungsordnung (APO) - Link auf Bayern.Recht -
- Fachverordnung nichttechnischer Verwaltungsdienst – FachV-nVD - Link auf Bayern.Recht -
- Ausführungsvorschriften zu der Verordnung über den fachlichen Schwerpunkt nichttechnischer Verwaltungsdienst in der Fachlaufbahn Verwaltung und Finanzen (AV-FachV-nVD) - Link auf Bayern.Recht -
Folgende Dokumente stehen (darüber hinaus) in einer pdf-Fassung zur Verfügung:
- FachV-nVD_Stand_19_09_24.pdf - (544 kB)
- Ausführungsvorschriften zu der Verordnung über den fachlichen Schwerpunkt nichttechnischer Verwaltungsdienst in der Fachlaufbahn Verwaltung und Finanzen (AV-FachV-nVD) - (61 kB)
Hinweis: Die Übergangsregelung nach § 63 Abs. 1der Änderungsverordnung lautet:
Für Beamte und Beamtinnen, die die Ausbildung für den Einstieg in der dritten Qualifikationsebene vor dem 1. Oktober 2016 begonnen haben, sowie Beamte und Beamtinnen, die die Ausbildung für den Einstieg in der dritten Qualifikationsebene vor dem 1. Oktober 2017 begonnen haben und ihr Studium verkürzen, gelten hinsichtlich der Bekanntgabe des Themas der Diplomarbeit sowie des Wegfalls des Fachgesprächs zur Diplomarbeit die Vorschriften des § 53 Abs. 2 Satz 3, 4, Abs. 4 und 5 in der am 30. September 2017 geltenden Fassung dieser Verordnung bis zum Abschluss ihrer Ausbildung fort.