Wappen des Freistaats Bayern

Vorschriften

Folgende Dokumente stehen (darüber hinaus) in einer pdf-Fassung zur Verfügung:

Hinweis: Die Übergangsregelung nach § 63 Abs. 1der Änderungsverordnung lautet:

Für Beamte und Beamtinnen, die die Ausbildung für den Einstieg in der dritten Qualifikationsebene vor dem 1. Oktober 2016 begonnen haben, sowie Beamte und Beamtinnen, die die Ausbildung für den Einstieg in der dritten Qualifikationsebene vor dem 1. Oktober 2017 begonnen haben und ihr Studium verkürzen, gelten hinsichtlich der Bekanntgabe des Themas der Diplomarbeit sowie des Wegfalls des Fachgesprächs zur Diplomarbeit die Vorschriften des § 53 Abs. 2 Satz 3, 4, Abs. 4 und 5 in der am 30. September 2017 geltenden Fassung dieser Verordnung bis zum Abschluss ihrer Ausbildung fort.