Wappen des Freistaats Bayern

Modulare Qualifizierung

modulare

Die Zentralverwaltung der Hochschule bietet Seminare für die modulare Qualifizierung (Fortbildung für die Ämter ab A7 (mQ7), A 10 (mQ10) bzw. A 14 (mQ14)) an.

In den Seminaren werden die hauptamtlichen Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer als Referenten im Rahmen ihres Hauptamtes eingesetzt.

Weitere Informationen können dem Internetauftritt der Zentralverwaltung unter Fortbildung entnommen werden.

Für den Bereich der staatlichen inneren und kommunalen Verwaltung werden zu der hier geltenden ModQV folgende Hinweise gegeben:

Die modulare Qualifizierung (Art. 20 LlbG) wird durch Rechtsverordnung auf der Grundlage von Art. 67 Satz 1 Nr. 4 LlbG näher geregelt. Für manche Beamtinnen und Beamte gelten besondere Verordnungen, auf die hier nicht näher eingegangen wird. Das betrifft insbesondere die Geschäftsbereiche der Staatsministerien der Finanzen und für Heimat und der Justiz sowie Lehrkräfte aus den Bereichen der Staatministerien für Unterricht und Kultus sowie Wissenschaft und Kunst.
Für die übrigen Beamtinnen und Beamten des Freistaats Bayern, der bayerischen Gemeinden und Gemeindeverbände sowie der sonstigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die der staatlichen Aufsicht unterstehen, gilt die Verordnung über die Durchführung der modularen Qualifizierung (ModQV).
Die ModQV sieht vor, dass die obersten Dienstbehörden oder nach Übertragung die Ernennungsbehörden die Konzepte der modularen Qualifizierung erstellen (§ 2 Abs. 1 ModQV).
Weitere Einzelheiten enthält das Konzept des Bayerischen Staatsministeriums des Innern, für Sport und Integration zur Durchführung der modularen Qualifizierung (VV-ModQV-StMI).


Kommunen können nach folgenden Alternativen vorgehen:

•    Sie können als oberste Dienstbehörden für die modulare Qualifizierung ihrer Beamtinnen und Beamten selbst ein eigenes Konzept erstellen. Dieses bedarf der Genehmigung des LPA. Ein Muster für ein Konzept findet sich hier.


•    Kommunen können das vom LPA genehmigte Konzept einer anderen obersten Dienstbehörde oder Ernennungsbehörde für anwendbar erklären. Diese Übernahme steht einer Erstellung gleich und bedarf daher ihrerseits der Genehmigung des LPA, weil die Rahmenbedingungen für die Umsetzung unterschiedlich zu bewerten sind.

•    Kommunen, die kein Konzept erstellen oder übernehmen, können ihre Beamtinnen und Beamten nach dem genehmigten Konzept einer anderen obersten Dienstbehörde oder Ernennungsbehörde von dieser modular qualifizieren lassen (§ 2 Abs. 2 Satz 3 ModQV). Dafür ist keine weitere Anzeige oder Genehmigung erforderlich, weil hier sicher gestellt ist, dass sowohl Inhalt als auch Anbieter den Anforderungen des Art. 20 Abs. 3 LlbG entsprechen. Voraussetzung für eine Teilnahme an fremden Qualifizierungsmaßnahmen ist, dass die aufnehmende oberste Dienstbehörde zustimmt und die modulare Qualifizierung insgesamt nach deren Konzept durchlaufen wird. Sofern also  eine Kommune kein Konzept erstellt oder übernimmt, müsste sie sich an eine andere oberste Dienstbehörde mit eigenem genehmigten Konzept (z. B. eine andere Kommune) wenden und die Aufnahme ihrer Beamtinnen und Beamten und die Durchführung der Qualifizierung im „Huckepackverfahren“ beantragen.

Kommunen mit einem genehmigten Konzept können in ihren Konzepten die Organisation und die Durchführung der Lehrveranstaltungen und Prüfungen ganz oder teilweise z. B. auf die HföD übertragen, § 2 Abs. 2 Satz 2 ModQV. Das gilt für die eigenen sowie für nach § 2 Abs. 2 Satz 3 ModQV übernommene Beamtinnen und Beamten. Dazu bietet die HföD als öffentlich-rechtliche Fortbildungseinrichtung den obersten Dienstbehörden oder Ernennungsbehörden mit einem genehmigten Konzept die in § 2 Abs. 2 ModQV genannten Aktivitäten an.